Verein „Natur und Angelfreunde Lankower See e.V.“
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Natur und Angelfreunde Lankower See e.V.“ nachfolgend Verein genannt, im Deutschen Angelfischereiverbandes nachfolgend Verband genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin- Lankow (3) Die Eintragung erfolgte beim Amtsgericht Schwerin-Stadt am 20.11.1995 unter der Nummer VR 867. (4) Er ist dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Kreisanglerverband Schwerin Stadt untergeordnet. (5) Gerichtsstand ist Schwerin Stadt.
§2 Ziele und Aufgaben
(1) „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Seine Arbeit ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Etwaige Gewinne sind nur für Satzungsmäßige Zwecke oder baulichen Maßnahmen an Vereinsobjekten zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. (2) Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig. (3) Die Vereinsarbeit ist vorwiegend auf folgende Punkte gerichtet. a) die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns die der Gewässerordnung entsprechen, zu erhalten und damit den Wünschen und Bedürfnissen vieler Bürger nach sinnvoller Freizeitgestaltung und Erholung zu entsprechen b) zum Natur- und Umweltschutz hauptsächlich durch die Pflege Gewässer und die Erhaltung der Fauna und Flora beizutragen.
Es wird weiterhin geachtet auf: die aktive Mitarbeit in aller Umwelt,-Gewässer-, Natur-, und Tierschutzfragen mit den entsprechenden örtlichen Vertretungen Behörden und Verbände. Die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen. die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel. Förderung des Turnierangelns (Castingsport). die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des Verbandes. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern durch Einhaltung der Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen. die ideelle und materielle Förderung seiner Jugendgruppe die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehungsarbeit parteipolitische konfessionelle und rassistische Neutralität.
(4) Der Verein setzt sich durch: - Meldung von Wasser und Uferverunreinigungen und - Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden für die Reinhaltung der Gewässer sowie für die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit ein. (5) Durchführung von Gemeinschaftsangeln, Meisterschaften und Teilnahme an Veranstaltungen und Meisterschaften im Turnierangeln. Organisieren von Hege- und Pokalangeln.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 30.11. und endet am 30.11. des kommenden Jahres.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat - ordentliche Mitglieder - fördernde Mitglieder - Ehrenmitglieder (2) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland werden. (3) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam. (4) Der Austritt aus dem Verein, kann mündlich, schriftlich, per E-Mai oder der Gleichen erfolgen. Ferner erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn bis zum Ende des 3. Monats eines Jahres der Mitgliedsbeitrag unbegründet, nicht entrichtet wurde (5) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde oder Förderer Beziehungen zum Angelsport pflegen. (6) Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsportes oder des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung durch eine Beschlussfassung bestätigt. (2) Der Beitrag ist Bringepflicht. (3) Die Abführung der Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen des Verbandes. (4) Die Beitragshöhe, welche von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden ist, wird zwischen diesen und dem Vorstand geregelt. (5) Ein Ehrenmitglied braucht keine Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren für die Ausübung des Angelsports zu zahlen, diese trägt der Verein.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen den Angelsport betreffenden Angelegenheiten. (2) Bei Ausübung des Angelsportes sind alle notwendigen und gültigen Papiere hierfür mitzuführen.
§7 Ahndung von Verstößen
(1) Der Vorstand kann Mitglieder abmahnen und im Wiederholungsfall ausschließen, wenn Verstöße gegen die Satzung oder gegen Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse vorliegen. (2) Bei Verstößen gegen die Kameradschaft und der Ruhe und Ordnung sowie Attacken mit Wort und Tat, werden Mitglieder sofort aus dem Verein ausgeschlossen. Eine anteilige Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht. (3) Der Vorstand kann, bei Verletzungen der Gewässerordnung, entsprechend der Rechtsordnung des Verbandes, betroffene Mitglieder abmahnen oder in schwerwiegenden Fällen die Mitgliedschaft kündigen.
§8 Organe
(1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres wird die Mitgliederversammlung, auf der Rechenschaft für das vergangene Jahr abgelegt wird, abgehalten. Alle Mitgliederversammlungen werden zu Anfang des Jahres geplant und den Mitgliedern auf einem Veranstaltungsplan mitgeteilt. Eine Änderung muss spätestens 4 Wochen vor Anlauf der Versammlung erfolgen. Der Versammlung obliegt die Entgegennahme - des Rechenschaftsberichtes - des Kassenberichtes - der Bericht der Kassenprüfer - der Haushaltsplan für das laufende Jahr - Beschlussfassung für gestellte Anträge sowie die Festlegung der Beiträge als geändert Auf der Berichtswahlversammlung erfolgt außerdem - die Entlastung des Vorstandes - die Bildung einer Wahlkommission - die Durchführung der Wahlen (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich unter der Angabe der Gründe verlangt. (3) Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. (4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der ntrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Satzung maßgebend. (5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht haben.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus - dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter - dem Kassenwart - dem Gewässerwart (2 Mitglieder möglich) - dem Sportwart - dem Jugendwart (2 Mitglieder möglich) - den Kassenprüfern (2 Mitglieder möglich) - dem Schriftführer und Medienbeauftragter - dem Grundstückswart (2 Mitglieder möglich) Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. durch den Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Stellvertreter nur vertritt, wenn der Vorsitzende gehindert ist. (2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Berichtswahlversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit Stimmzettel oder im Block. Der Vorsitzende ist gesondert durch eine geheime Wahl zu wählen. Die Kandidaten sind drei Monate vor der Wahl bekannt zu geben. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Mitglied für diese Funktion kooptieren. Für den Vorsitzenden gilt dieses nicht. der Stellvertreter übernimmt diese Tätigkeit bis zum Ende der Wahlperiode. Scheiden Beide aus übernimmt der restliche Vorstand die Leitung. (4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsordnung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmung sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Richtlinien für die gesamte Leitung. (5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§11 Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern verlangt wird. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
§12 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Vom Kassenwart sind nur Zahlungen zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich (2) Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr zu prüfen (3) Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung ihre Bestände und Belege, sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und das Ergebnis bekanntzugeben. (4) Die Kasse ist jährlich abzuschließen.
§13 Kinder und Jugendordnung
(1) Die Leitung der Kinder und Jugendgruppe besteht aus a) dem Jugendwart b) dem Vertreter (2) Die Kinder und Jugendgruppe führen ein Leben nach eigener Ordnung. (3) Zweck der Kinder und Jugendgruppe - die Kinder und Jugendlichen zu waidgerechten Angeln - um umweltbewußten Handeln, - sie im jugendpflegerischen Sinn anzuhalten
§14 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält ist die Mehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der auf der außerordententlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. (3) Im Falle der Auflösung „des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“ ist nach Tilgung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen dem Landesanglerverband M-V e.V. „Zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ durch Besatzmaßnahmen des Lankower Sees, zur Verfügung zu stellen.
§16 Inkrafttreten
Diese überarbeitete Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.01.2020 und nachfolgend mit Hinterlegung beim Amtsgericht Schwerin-Stadt in Kraft.
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